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StGB § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern

StGB § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern

[ Auszug: (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraf ... ]